- Buchführungspflicht
- I. Handelsrecht:1. Zweck der B.: Systematische Dokumentation der Entstehung und Abwicklung der ⇡ Geschäftsvorfälle eines Kaufmanns, um ihm und ggf. Dritten (⇡ Publizität) einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu vermitteln (§ 238 I HGB).- 2. Buchführungspflichtig: Jeder ⇡ Kaufmann (zu den Kaufmannseigenschaften vgl. §§ 1–6 HGB).- 3. Beginn der B.: Grundsätzlich mit der Aufnahme des Handelsgewerbes; für den ⇡ Kannkaufmann und den ⇡ Formkaufmann mit Eintragung ins ⇡ Handelsregister, bei der OHG ggf. auch schon vor Eintragung bei Geschäftsbeginn (§123 HGB).- 4. Ende der B.: Grundsätzlich mit dem Erlöschen der Kaufmannseigenschaft; beim ⇡ Istkaufmann also mit der Einstellung des Handelsgewerbes, beim Form- und Kannkaufmann sowie bei Handelsgesellschaften mit der Löschung im Handelsregister.II. Steuerrecht:1. Ertrags- und Substanzsteuern: B. für Zwecke der Besteuerung erheblich erweitert.- a) Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der bereits nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat (v.a. nach § 238 HGB), diese Verpflichtung auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen hat (abgeleitete oder derivative B.; § 140 AO).- b) Originäre B. und Verpflichtung, regelmäßige Abschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen, besteht darüber hinaus nach § 141 AO für alle Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, die nach der letzten Veranlagung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: (1) Einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr; (2) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirtschaftswert über 25.000 Euro; (3) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr; (4) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30.000 Euro im Kalenderjahr. Als Mindestaufzeichnungspflicht ergibt sich für alle gewerblichen Unternehmer die Führung des ⇡ Wareneingangsbuches (§ 143 AO) und des ⇡ Warenausgangsbuches (§ 144 AO).- c) Ende der B.: Mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine B. nicht mehr vorliegen.- 2. Umsatzsteuer: ⇡ Aufzeichnungspflicht.III. Verstöße/Strafen:1. Wer in Insolvenz gerät und gegen die B. verstoßen hat, kann wegen Bankrotts und wegen Verletzung der B. mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 283 StGB).- 2. Wer die nach Steuergesetzen angeordnete B. nicht beachtet, kann nach §§ 369–412 AO bestraft werden.
Lexikon der Economics. 2013.